Führerscheinklassen

Wir bilden in folgenden Klassen aus:

 

 

PKW-Klassen:

Klasse B (Mindestalter 18 Jahre)

Klasse BF17 (Mindestalter 17 Jahre)

Kraftwagen bis 3,5 t zG. Außerdem dürfen Sie mit einem Kraftfahrzeug der Klasse B (bis 3,5 t) folgende Anhänger ziehen:

  • Alle Anhänger bis 750 kg zG
  • Bei Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt

 

Klasse B96 (Mindestalter 18 bzw. 17 bei BF17)

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:

 

  • Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG. Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.

 

Klasse BE (Mindestalter 18 Jahre)

Klasse BFE17 (Mindestalter 17 Jahre)

  • Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG 

 

Klasse B196 (Fahren von Krafträdern mit Kl. B, Mindestalter 25 Jahre)

  • Krafträder bis zu  einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • Mindestalter: 25 Jahre und mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B
  • 4 x 90 min. theoretischer Unterricht und 5 x 90 min. praktischer Unterricht
  • Keine Theorieprüfung und keine praktische Prüfung
  • Geltungsbereich: innerhalb Deutschland, ohne Befristung

Klasse B197 (Mindestalter 18 bzw. 17 bei BF17)

Es war schon immer möglich, die Ausbildung und auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren. Ein großer Vorteil der Automatikausbildung liegt darin, dass das manuelle Schalten und Kuppeln entfällt. Das Fahren lernen auf einem Automatikfahrzeug ist für viele Fahranfänger wesentlich leichter. Ein großer Vorteil ist der niedrigere Kraftstoffverbrauch gegenüber dem gleichen Fahrzeug mit Schaltgetriebe. Ein „Abwürgen“ des Motors oder ein Verschalten sind technisch nicht mehr möglich, auch ein rückwärts rollen an Steigungen ist ausgeschlossen, weswegen die Nervosität bei der Prüfung wesentlich geringer ist. Die Verkehrsbeobachtung fällt leichter, weil man nicht mehr „auf den Schalthebel schauen“ muss. Eine Fahrt im Stadtverkehr oder der Stau auf der Autobahn ist wesentlich entspannter.

Bisher gab es jedoch einen entscheidenden Nachteil. Im Führerschein wurde die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen. Das bedeutet, dass Schaltwagen nicht gefahren werden dürfen. Nur mit einer weiteren praktischen Fahrprüfung mit einem Schaltwagen war es möglich, die Beschränkung aufzuheben. Das hat sich ab dem 01.April 2021 geändert.

Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:
  • 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen. Die Fahrstunden werden in die praktische Grundausbildung integriert, somit kommt es zu keiner Erhöhung der benötigten Fahrstunden.
  • Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit dürfen dann auch weltweit Schaltwagen gefahren werden.
  • Nach einer 15-minütigen Testfahrt mit einem Fahrlehrer im Rahmen einer Fahrstunde auf einem Schaltwagen wird die Fähigkeit zum Schalten ohne weitere Prüfung von der Fahrschule bescheinigt.
  • Die Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78) ist durch eine solche Bescheinigung nach einer15-minütigen Testfahrt mit einem Fahrlehrer möglich.
 

 

Motorrad-Klassen:

Mofa (Mindestalter 15 Jahre)

  • maximal 25 km/h bbH
  • einsitzig
  • Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
  • kein Führerschein! Nur Prüfungsbescheinigung!

 

Klasse AM (Mindestalter 15 Jahre)

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h; bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW; bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 ccm.
  • Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor); Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 ccm Hubraum.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW; Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).

 

Klasse A1 (Mindestalter 16 Jahre)

 

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 ccm, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.

 

 

Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre)

 

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis/Leermasse max. 0,2 kW/kg.

 

 

Klasse A

 

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bbH von mehr als 45 km/h (Mindestalter 24 Jahre bei Direkteinstieg)
  • Dreidrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW (Mindestalter 21 Jahre). 

 

Bei Erweiterung von A1 auf A2 und bei zweijährigem Vorbesitz von A1 beträgt das Mindestalter 18 Jahre.

Bei Erweiterung von A2 auf A und bei zweijährigem Vorbesitz von A2 beträgt das Mindestalter 20 Jahre.

 

In beiden Fällen ist nur eine praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich. Desweiteren sind keine Sonderfahrten vorgeschrieben.

 

 

LKW-Klassen:

Klasse C1

Kraftwagen über 3,5 t zG bis 7,5 t zG auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

 

Klasse C1E

Kraftwagen über 3,5 t zG bis 7,5 t zG und Anhänger über 750 kg zG.

Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.

 

Klasse C

Kraftwagen über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

 

Klasse CE

Kraftwagen über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG.

 

 

 

 

Klassen L, T, S

Klasse L

  • Traktor bis 32 km/h in der Land- und Fortwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h auch mit Anhänger
  • Stapler bis 25 km/h auch mit Anhänger

 

Klasse T

  • Traktor über 32 km/h bis 60 km/h bbH in der Land- und Forstwirtschaft, auch mit Anhänger
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH in der Land- und Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

 

Klasse S

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h
  • Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie)
  • mit Motorren-/Antriebsarten: Fremdzündungsmotor (z. B. Benziner) Hubraum max. 50 ccm

          - andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4 kW Nutzleistung

          - Elektromotor max. 4 kW Nenndauerleistung